N     Online Immobilienlexikon - Immobilienfachwissen aus der Immobilienwirtschaft

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Nachfinanzierung

Wenn die ursprünglich geplanten Mittel zur Durchführung eines Bauvorhabens (z.B. Bau eines Einfamilienhauses) plötzlich nicht mehr ausreichen, benötigt der Bauherr eine Nachfinanzierung. Eine solche Nachfinanzierung sollte i.d.R. vermieden werden, da die Banken mitunter für das weitere Darlehen einen höheren Zins verlangen.



Nachrang

Rangstelle im Grundbuch nach einer besser plazierten Voreintragung. Die Rangstelle kann Auswirkungen auf eine eventuell notwendige Sicherheitenverwertung (z.B. Zwangsversteigerung) haben.



Nachrangfinanzierung

Zur Sicherung eines Darlehens verpflichtet sich ein Darlehensnehmer i.d.R. zur Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Unter Nachrangfinanzierung versteht man ein Darlehen, welches zur Absicherung nicht an erster Stelle im Grundbuch steht sondern im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten erscheint (z.B. an zweiter Stelle). Kann der Darlehensnehmer sein Darlehen nicht mehr zurückzahlen, werden zuerst die an erster Stelle im Grundbuch eingetragenen Gläubiger befriedigt. Wegen dieses höheren Risikos werden die Nachrangfinanzierungen von den Banken meist zu teureren Konditionen angeboten. Im Allgemeinen spricht man von einer Nachrangfinanzierung, wenn die Finanzierung, den Teil, der über den erstelligen Beleihungsraum (bis zu 60 Prozent des Beleihungswertes) hinausgeht, abdeckt.



Nebenkosten

Sind für vertraglich vereinbarte Leistungen des Vermieters zu entrichten, die nicht bereits im Mietzins inbegriffen sind; z.B. die Kosten für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Hausbetreuung, Allgemeinstrom, Wasser/Abwasser, Serviceabonnement für Waschautomaten und Tumbler, Kehrichtabfuhr, Gartenunterhalt, Gebäudeversicherung und Verwaltung. N. werden vom Mieter für eine Abrechnungsperiode durch Pauschalbeträge abgegolten oder durch Akontozahlungen vorgeschossen. Die N. müssen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen (Art. 257b OR). Bei der Pauschalierung muss der Vermieter auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen (Art. 4 VMWG).



Nebenleistungen

Unter Nebenleistungen versteht man alle entstehenden Zahlungsverpflichtungen, welche dem Darlehensnehmer neben Zins- und Tilgungsleistungen in Rechnung gestellt werden. Dies sind z.B. Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühren oder Schätzkosten.



Nichtabnahmeentschädigung

Beantragt ein Darlehensnehmer bei einer Bank ein Darlehen und nimmt dieses Darlehen dann doch nicht in Anspruch, kann die Bank von ihm eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Diese soll der Bank die entstandenen Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung des Darlehens ersetzen.



Nominalbetrag

Der Nominalbetrag (nominal = dem Namen nach) ist ein Nennbetrag des Darlehens, welcher im Vertrag vereinbart wurde. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag, den der Darlehensnehmer dann erhält, ist meist geringer als der Nominalbetrag, da noch vom Nennbetrag verschiedene Gebühren abgezogen werden.



Nominalzins

Der Nominalzins ist der im Darlehensvertrag vereinbarte, laufend zu entrichtende Zins. Er ist im Effektivzinssatz enthalten.



Notar

Der Notar ist unparteilicher Träger eines öffentlichen Amtes und für einige Rechtspflegeauf-gaben zuständig. Eine wesentliche Aufgabe eines Notars ist die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen. Eine der Hauptaufgaben dabei ist, Käufer wie Verkäufer unparteilich über deren Rechten und Pflichten aufzuklären.



Notaranderkonto

Ein Notaranderkonto oder Anderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen eines Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet ist. Auf ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.



Notarbestätigung

Der Notar kann einem Darlehensgeber bestätigen, daß die Eintragung einer Grundschuld an der gewünschten Stelle (meist die erstrangige Eintragung) vorgenommen werden kann. Die Notarbestätigung kann eine vorzeitige Auszahlung eines Darlehens ermöglichen, noch bevor eine Eintragung im Grundbuch vollzogen ist.



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