A Online Immobilienlexikon - Immobilienfachwissen aus der Immobilienwirtschaft
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Ablösesumme
Im Rahmen der Umschuldung ist die Ablösesumme der noch nicht getilgte Teil des abzulösenden Darlehens. Beispiel: Sie haben ursprünglich ein Darlehen in Höhe von € 125.000,- aufgenommen und nach 10 Jahren bereits € 40.000 abbezahlt. Die Ablösesumme würde hier € 85.000,- betragen.
Ablösung
Unter Ablösung (auch Umschuldung) versteht man in der Baufinanzierung das Ersetzen eines bestehenden Kredites durch ein neuen Kredit. Dabei kann z.B. ein kurzfristiger Bankkredit in ein langfristiges Hypothekendarlehen oder ein Darlehen mit variabler Zinsvereinbarung in ein Darlehen mit Festverzinsung umgewandelt werden. Darüberhinaus kann auch die Zinsbindungsfrist eines Darlehens auslaufen und der Darlehensnehmer ist mit den nun neu zuverhandelnden Konditionen seiner Bank nicht einverstanden, so daß eine Verlängerung des Darlehens bei dieser Bank für ihn nicht in Frage kommt und er deshalb oder aus sonstigen Gründen die Bank wechseln möchte.
Abnahmeverpflichtung
Unter Abnahmeverpflichtung versteht man die Verpflichtung eines Darlehensnehmers, sich ein Darlehen innerhalb einer vorher vereinbarten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen.
Abschlußgebühr
Mit Abschluß eines Bausparvertrages wird in der Regel eine Abschlußgebühr fällig, welche sich nach der Höhe der Bausparsumme richtet. Sie wird entweder in einem Betrag gezahlt oder mit den Sparleistungen verrechnet.
Abschreibung
Als Abschreibung bezeichnet man die Wertminderung oder den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes (AfA = Absetzung für Abnutzung), die jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden kann, d.h. gegen bestimmte Einkünfte verrechnet werden kann. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen linearer Abschreibung (jedes Jahr bleiben die Beträge gleich hoch) und degressiver Abschreibung (zu Beginn der Abschreibungsperiode hohe Beträge, später sinkende Beträge). Die Höhe der Abschreibung ist abhängig von der Nutzungsart, der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes und der steuerlichen Gesetzgebung.
Abtretung
Unter Abtretung versteht man die Übertragung eines Rechtes auf einen neuen Gläubiger (z.B. Darlehensgeber). Bei der Baufinanzierung kommen Abtretungen im Rahmen der Umschuldung vor. Dabei erübrigt eine Abtretung die Eintragung einer neuen Grundschuld in das Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers.
Agio
Als Agio bezeichnet man ein Aufgeld, das ein Käufer oder Darlehensnehmer für die Bereitstellung eines Darlehens bezahlen muß. Bei Darlehen ist es in der Regel ein Aufschlag (oder eine Zinsvorauszahlung) auf den Nominalbetrag des Darlehens.
Allgemeine Darlehensbedingungen
Dies sind die Vertragsbestimmungen einer Bank, welche für alle Kunden für die Abwicklung eines Darlehens gelten. Darin geregelt sind die Rechtsbeziehungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
Amtlicher Lageplan
Als amtlichen Lageplan bezeichnet man die bei den Katasterämtern (Liegenschaftsämtern) geführten Verzeichnisse mit den Informationen über Form, Lage des Baukörpers, angrenzende Grundstücke eines Grundstückes.
Anderkonto
Ein Anderkonto oder Notaranderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen eines Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet ist. Auf ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.
Anfänglicher effektiver Jahreszins
Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist, z.B. 5 Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser Frist der Preis für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am Markt üblichen Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom "anfänglichen", effektiven Jahreszins.
Annuität
Als Annuität bezeichnet man die vom Darlehensnehmer zu erbringende Jahresleistung für ein aufgenommenes Darlehen, d.h. der Betrag, den der Darlehensnehmer jedes Jahr an die Bank zurückzahlen muß. Dabei setzt sich diese Annuität zusammen aus der Zinsleistung (ist die Bezahlung von Zinsen an die Bank für die Gewährung des Darlehens) und der Leistung zur Tilgung des Darlehens (ist das eigentliche Zurückzahlen des Darlehens). Zinssatz und Tilgung werden in Prozent des aufgenommenen Darlehensbetrages (nominale Darlehenssumme) ausgedrückt.
Annuitätendarlehen
Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen, bei dem der Darlehensnehmer das Darlehen bis zu seiner Rückzahlung mit einer gleichbleibender Jahresleistung (Annuität) in gleichbleibenden Raten (z.B. vierteljährlich oder monatlich) zurückzahlt. Die Annuität setzt sich aus der Zinsrückzahlung an die Bank und der Tilgungsleistung des Darlehens zusammen. Im zeitlichen Verlauf vermindert sich der Anteil der Zinszahlungen und es erhöht sich der Anteil der Tilgungsleistung, da die Darlehensschuld mit jeder Zahlung einer Rate geringer wird und somit die darauf entfallenden Zinsen sinken.
Anschaffungskosten
Als Anschaffungkosten bezeichnet man die Summe aller Aufwendungen, die im Falle eines (Immobilien-)Kaufs aufgewendet werden müssen. Diese setzten sich in der Regel zusammen aus dem Kaufpreis für die Immobilie, die Kosten für eine Vertragsvermittlung (Maklergebühr) sowie die Kosten für den Vertragsabschluß (Notar- und Gerichtskosten, Grundbuchgebühren). Ferner kann man evtl. anfallende Steuern (Grunderwerbsteuer) sowie anschaffungsnahe Aufwendungen dazu zählen. Diese Anschaffungskosten sind ggf. in Form der Absetzung für Abnutzung (Afa) steuerlich absetzungsfähig.
Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen
Herstellungskosten, die unmittelbar im Anschluß an den Erwerb eines Gebäudes anfallen und der Erhaltung des Gebäudes dienen. Insbesondere nachgeholte, vom Verkäufer zurückgstellte Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.
Anspruch auf weitere Darlehen
Wenn Sie Anspruch auf weitere Darlehen haben, können diese Darlehen Ihre monatliche Belastung senken, da sich die Höhe des neu aufzunehmenden Kredites vermindert. Addieren Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Darlehen zu Ihrem verfügbaren Eigenkapital. Folgende Darlehensansprüche können bestehen: Bauspardarlehen Wenn Sie in der Vergangenheit einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, erkundigen Sie sich bei Ihrer Bausparkasse, wann und in welcher Höhe das Darlehen zur Verfügung gestellt werden kann. Arbeitgeberdarlehen Manche Arbeitgeber fördern der Erwerb von eigengenutztem Wohnraum durch zinsgünstige Darlehen. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung nach den Bedingungen zur Gewährung eines solchen Darlehens. Verwandtendarlehen Kredite innerhalb der Verwandtschaft, z.B. von den Eltern, müssen hier aufgeführt werden, wenn diese zurückbezahlt werden müssen. Meistens sind diese Darlehen zinslos oder besonders zinsgünstig. Die Tilgung jedoch belastet die Ausgabenseite. Geschenkte Gelder zählen zum Eigenkapital und sind dort zu listen.
Arbeitgeberdarlehen
"Einige Unternehmen bieten ihren Betriebsangehörigen für den Erwerb von Wohnungseigentum Darlehen zu besonders günstigen Konditionen an. Die dem Arbeitnehmer entstehenden ""geldwerten Vorteilen"" sind unter bestimmten Bedingungen zu versteuern."
Arbeitnehmer-Sparzulage
siehe Sparzulage
Auflassung
Unter Auflassung versteht man die Einigung zwischen dem Käufer und Verkäufer einer Immobilie zur Übertragung des Eigentums. Diese Auflassung muß i.d.R. zusammen mit dem Kaufvertrag durch einen Notar beurkundet werden. Mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch ist dann das Eigentum an den Käufer übertragen worden.
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Eintragung in das Grundbuch, welche einem Käufer eines Grundstücks einen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert.
Aufwendungsdarlehen
Als Aufwendungsdarlehen bezeichnet man zinsgünstige Darlehen vom Staat zur Förderung des Wohnungsbaus. Für die Gewährung solcher Darlehen gibt es bestimmte Auflagen, über die die örtlichen Ämter für Wohnungswesen infomieren.
Außenanlagen
Als Außenanlagen bezeichnet man alle Anlagen außerhalb des Bauwerkes (Gebäudes). Für nicht gewerbliche Bauwerke sind dies in der Regel Mauern und Zäune einschließlich Türen, Tore und Schranken. Bei größeren Anlagen oder Gewerbeflächen können weitere Kosten entstehen für Einfriedungen, Geländebearbeitungen, Versorgungs- und Abwasseranlagen, Straßen und Wege, Treppen, Grünflächen und andere Außenanlagen für besondere Zweckbestimmungen dazukommen.
Auszahlungskurs
Der Auszahlungskurs gibt an, in welcher Höhe das Darlehen nach Abzug der vereinbarten Kosten (Damnum, Disagio) oder Gebühren (Bearbeitungs- oder Schätzgebühren) an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.
Auszahlungsvoraussetzungen
Ein Darlehen wird dem Darlehensnehmer i.d.R. erst dann ausgezahlt, wenn die von der Bank gestellten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Nachweis verschiedener Dokumente erfüllt sind. Hierzu gehören die vollständig unterzeichneten Darlehensverträge, die Eintragung der Grundpfandrechte an der vorher vereinbarten Rangstelle in das Grundbuch sowie andere sonstige Dokumente (z.B. Einkommensnachweise, notariell beurkundete Kaufverträge, etc.).
Avalgebühr
Für die Bereitstellung eines Darlehens kann eine Bank eine Bürgschaft verlangen. Für diese Bürgschaft, bzw. der Übernahme des Risikos bei Ausfall der Leistung sowie dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand kann der Bürge (z.B. ein Kreditinstitut) eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr) erheben, die vom begünstigten Darlehensnehmer zu entrichten ist ist.