H Online Immobilienlexikon - Immobilienfachwissen aus der Immobilienwirtschaft
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Hausverwaltung
Die Hausverwaltung ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit auf der •Eigentümerversammlung. Der Verwalter kann höchstens für fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist möglich und muss von den Eigentümern frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellzeit erneut beschlossen werden. Gesetzliche Regelungen sind im § 26 WEG zu finden.
Hypothekendarlehen
Unter Hypothekendarlehen versteht man ein langfristiges Darlehen, zu dessen Absicherung ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. Dabei wird der vereinbarte Zins in seiner Höhe für viele Jahre festgeschrieben, um den Darlehensnehmer vor kurzfristigen Zinsschwankungen abzusichern.