G     Online Immobilienlexikon - Immobilienfachwissen aus der Immobilienwirtschaft

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Gemeinschaftseigentum

Hierunter versteht man das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§1 V WEG). Zum Gemeinschaftseigentum gehören also diejenigen Bestandteile des Gebäudes, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Aber auch Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, wie z.B. die Außenfassade, Rohr- und Kabelleitungen, tragende Wände, etc..., gehören immer zum Gemeinschaftseigentum.



Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind ein Teil der Erwerbsnebenkosten beim Kauf einer Immobilie. Sie betragen ca. 0,5%-1% vom Kaufpreis und werden vom Amtsgericht für Eintragungen und Umschreibungen im Grundbuch berechnet.



Gewerbedarlehen

Als Gewerbedarlehen bezeichnet man ein Darlehen für gewerblich genutzte Objekte, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels, etc.



Gewerbeeinheiten

Gewerblich genutzte Objekte, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels etc.



Grundbuch

Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken. Das Grundbuch besteht aus mehreren Grundbuchblättern, auf denen die relevanten Rechtsver-hältnisse verzeichnet sind. Eigentumsübertragungen, Belastungen von Grundstücken oder auch Rechte an Grundstücken müssen um wirksam zu sein im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 875 BGB).Wer Einsicht in das Grundbuch nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen.



Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb einer Immobilie, auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung, fällt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % vom Kaufpreis an. Die Steuerschuldner sind die Käufer und die Verkäufer gemeinsam (§§ 1, 11, 13 GrEStG), i.d.R. wird jedoch im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer die Steuer zu zahlen hat.



Grundschuld

Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks zur Darlehensabsicherung (Darlehen). Durch Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch erhält der Darlehensgeber, zu dessen Gunsten die Belastung eingetragen wurde, das Recht eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu erhalten (§ 1191 BGB). Die Grundschuld ist unabhängig vom tatsächlichen Bestand der Forderung, d.h. sie erlischt nicht automatisch mit der Rückführung der Darlehensforderung.



Grundschuldbestellung

Eine Grundbuchbestellung ist eine notarielle Urkunde, mit der ein Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstückes zur Sicherung eines Darlehens zustimmt. Gleichzeitig stellt er mit dieser Urkunde auch den Antrag, diese Zustimmung der Belastung in das Grundbuch einzutragen.



Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Grundvermögen. Sie bemißt sich in ihrer Höhe durch die Festsetzung eines Einheitswertes des Grundstücks. Erhoben wird die Grundsteuer durch die Gemeinden.



Güterstand

Der Güterstand bestimmt die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehepaaren. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zugewinngemeinschaft. Weitere Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Diese müssen aber durch einen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden.



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